5. 116 Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschließlich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen: 5.1. Stallmist und tierische Exkremente (einschließlich Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil A erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91), der a) entweder aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammt; b) oder die Anforderungen des Anhangs II Teil A erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt, und zwar bis zu einem Höchstanteil von 25 % 117, jedoch nur, wenn das Erzeugnis gemäß Nummer 5.1 Buchstabe a) nicht verfügbar ist; 5.2. nicht unter Nummer 5.1 fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs (z. B. Stroh) aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben; 5.3. nicht chemisch behandelter Torf; 5.4. Holz, das nach dem Schlagen nicht chemisch behandelt wurde; 5.5. mineralische Stoffe gemäß Anhang II Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Wasser und Erde.